Wohnbauförderungsgesetz

Wohnraumförderung

Der Kanton fördert im Rahmen des Kantonalen Wohnraumförderungsgesetztes (WFG) den Bau, die Erneuerung, den Erwerb und den Erhalt von preisgünstigem, auch altersgerechtem Wohnraum insbesondere für Familien, Haushalte mit geringem Einkommen, Menschen mit Behinderungen sowie bedürftige Betagte. Der Kanton geht davon aus, dass zahlreiche Bauträger für die Erstellung von Mietwohnungen nur über bescheidene Eigenmittel verfügen und die Mieten über den finanziellen Mitteln vieler Haushalte liegen.

Was für Beiträge werden ausgerichtet?

Der Kanton gewährt für Wohnungen, welche mit dem Wohnraumförderungsgesetz (WFG) gefördert werden, Mietzinsbeiträge zur Senkung der Mietkosten. Die Beiträge werden für die Mieterinnen und Mieter gewährt, welche die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. Empfänger der Leistungen ist der Eigentümer der Liegenschaft, der verpflichtet ist, die Wohnungen um den entsprechenden Beitrag zu vergünstigen.

Wie hoch sind die Beiträge zur Senkung der Mietkosten?

Die Beiträge richten sich nach der Höhe der Anlagekosten der Mietwohnungen. Der Eigentümer der Liegenschaft kann über die Höhe der Beiträge Auskunft geben.
(Die definitive Beitragshöhe ist noch nicht abgeschlossen. Die WFG Beiträge / Vergünstigungen betragen cirka 15 % vom Mietzins)

Was sind für Bedingungen zu erfüllen?

  • Das Einkommen nach direkter Bundessteuer darf die Grenze von CHF 60'000.- nicht überschreiten. Für jedes minderjährige Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um CHF 2'500.-. Das Einkommen minderjähriger Personen wird nicht angerechnet. Bei mehr als zwei volljährigen Personen wird die Limite pro zusätzliche Person um CHF 20'000.- erhöht. Die Einkommensgrenze für Mieterinnen und Mieter in bestehenden Mietverhältnissen, welche bereits Beiträge erhalten, erhöht sich um 10%. Massgebend ist jeweils die neuste definitive Veranlagung für die direkte Bundessteuer.
  • Übersteigt das Einkommen die bundesrechtliche Einkommenslimite, werden die Beiträge ausgerichtet, sofern die Mietzinsbelastung der Bewohner nach Abzug der Verbilligung 25% des Einkommens nach direkter Bundessteuer überschreitet.
  • Das Vermögen darf, nach Abzug der ausgewiesenen Schulden, CHF 144'000.- nicht übersteigen. Für jedes minderjährige Kind erhöht sich die Grenze um CHF 16'900.-. Bei Haushalten mit mehr als zwei volljährigen Personen erhöht sich die Vermögensgrenze um 40'000.- pro zusätzliche Person. Für Betagte, Behinderte und Pflegebedürftige erhöht sich die Vermögensgrenze um 25%. Für Mieterinnen und Mieter in bestehenden Mietverhältnissen, welche bereits Beiträge erhalten, erhöht sich die Vermögensgrenze um 10%. Massgebend ist jeweils die neuste defintive Veranlagung für die kantonale Steuer.
  • Der Wohnsitz oder Arbeitsplatz muss mindestens seit drei Jahren im Kanton Zug sein.
  • Die Wohnung darf höchstens zwei Zimmer mehr als Bewohnerinnen oder Bewohner aufweisen.

Wie ist vorzugehen um in den Genuss von Mietzinsbeiträgen zu kommen?

Die Beiträge werden nicht direkt an die Mieterin oder Mieter ausgerichtet sondern an den Eigentümer der Liegenschaft. Für die Klärung der Anspruchberechtigung ist dem Eigentümer der Liegenschaft das Formular WFG 8.5 mit allen notwendigen Angaben einzureichen. Das Amt für Wohnungswesen teilt dem Eigentümer mit, ob der Mieterin oder dem Mieter Beiträge zur Senkung des Mietzinses ausgerichtet werden können. Der Eigentümer senkt den Mietzins um den entsprechenden Beitrag. Die Höhe der Zinssenkung kann beim Eigentümer erfragt werden.

Wie lange werden Beiträge ausgerichtet?

Die Beiträge werden solange gewährt als die Voraussetzungen erfüllt werden. Die Mieterin oder der Mieter ist verpflichtet, dem Eigentümer Einkommens- und Vermögensänderungen unverzüglich zu melden.

(Abschrift Merkblatt für Mietzinsbeiträge, Ausgabe Juli 2010, Volkwirtschaftsdirektion, Amt für Wohnungswesen)