Statuten
I. Allgemeine Bestimmungen
Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Artikel 1
Die Korporation Hünenberg ist eine Genossenschaft mit dem Zweck, das aus Grundeigentum und Kapitalien bestehende Korporationsgut zu nutzen und in seinem Bestande zu erhalten.
Sie kann gemeinnützige, wohltätige und kulturelle Aufgaben erfüllen.
Sie ist eine Gemeinde im Sinne des Gemeindegesetzes des Kantons Zug.
Artikel 2
Genossen der Korporation Hünenberg sind:
2.1 Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten im Genossenschaftsregister als Mitglieder der Korporation Hünenberg eingetragen und somit Nachfahren eines der nachgenannten zwanzig Korporations-Geschlechter sind.
Die Hünenberger Korporations-Geschlechter lauten:
Baumgartner | Holzmann | Schwerzmann | Villiger |
Burkhardt | Köpfli | Sidler | Waller |
Bütler | Leisebach | Suter | Weibel |
Freimann | Luthiger | Syfrig | Werder |
Gretener | Schmid | Twerenbold | Wyss |
2.2 Natürliche Personen, die dem Verwaltungsrat ein schriftliches Gesuch um Aufnahme ins Genossenschaftsregister unterbreiten und darin nachweisen, dass sie:
a) unmittelbar von einer im Genossenschaftsregister der Korporation Hünenberg eingetragenen Person abstammen
b) das Schweizer Bürgerrecht besitzen
c) Wohnsitz in der Schweiz haben.
Massgeblich für die Abstammung ist der von der Gesuch stellenden Person zu erbringende Nachweis eines Kindsverhältnisses im Sinne von Art. 252 ZGB zu einer lebenden oder verstorbenen Person, die im Genossenschaftsregister der Korporation Hünenberg eingetragen ist.
Über Aufnahmen entscheidet der Verwaltungsrat.
Artikel 3
Mit dem Verlust einer der Voraussetzungen von Art. 2 Ziff. 2 geht die Mitgliedschaft zur Korporation Hünenberg verloren.
Artikel 4
Stimmberechtigt sind die im Kanton Zug wohnhaften Korporationsgenossen von Hünenberg, die nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung die allgemeinen Voraussetzungen für die Stimmberechtigung erfüllen.
Artikel 5
Mitglieder der Korporation Hünenberg sind verpflichtet, Änderungen des Zivilstandes, Verlust des Schweizer Bürgerrechtes, Änderungen des Kinderverhältnisses und Um- und Wegzüge umgehend zu melden.
II. Organisation
Artikel 6
Die Organe der Korporation Hünenberg sind die Korporationsgemeinde, der Verwaltungsrat und die Rechnungsprüfungskommission.
1. Die Korporationsgemeinde
Artikel 7
Die Korporationsgemeinde wird durch die stimmberechtigten Korporationsgenossen gebildet.
Artikel 8
Hinsichtlich Befugnisse, Einberufung und Durchführung der Korporationsgemeinde sind die Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit Ausnahme der Artikel 65 und 66 (Urnenabstimmung) sinngemäss anzuwenden.
Die Korporationsgemeinde übt alle Funktionen aus, die ihr gemäss Gesetzen und Statuten zukommen.
Insbesondere wählt sie den Verwaltungsrat, dessen Präsidenten und die Rechnungsprüfungskommission je auf eine Amtsdauer von vier Jahren und legt ihre Besoldungen fest.
2. Der Verwaltungsrat
Artikel 9
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Präsidenten, vier weiteren Mitgliedern und dem Schreiber mit beratender Stimme.
Die Aufgabenteilung ist Sache des Rates.
Artikel 10
Der Verwaltungsrat besorgt die Bewirtschaftung und Verwaltung des Korporationsgutes soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Korporationsgemeinde fallen.
Er vollzieht die Beschlüsse der Korporationsgemeinde.
Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über den Gemeinderat und den Gemeindepräsidenten sind sinngemäss anwendbar.
3. Die Rechnungsprüfungskommission
Artikel 11
Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Sie übt Rechte und Pflichten gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes aus.
III. Nutzung des Korporationsgutes
Artikel 12
Die Nutzung des Korporationsgutes durch die Korporationsgenossen besteht aus der Nutzung des Landes (Realnutzung) und aus dem Überschuss der Verkehrsrechnung (Barnutzung).
1. Nutzungsberechtigung
Artikel 13
Nutzungsberechtigt als Gerechtigkeitsnutzniesser sind jene in der Gemeinde Hünenberg wohnhaften Korporationsgenossen, die Eigentümer eines oder mehrerer bewohnter Gerechtigkeitshäuser sind. Gehört ein Gerechtigkeitshaus mehreren Korporationsgenossen im Mit- oder Gesamteigentum, so steht das Nutzniessungsrecht demjenigen bzw. denjenigen Korporationsgenossen gemeinschaftlich zu, der / die in der Gemeinde Hünenberg wohnhaft sind.
Ist ein Korporationsgenosse Eigentümer mehrerer Gerechtigkeitshäuser, so richtet sich seine Nutzniessungsberechtigung nach der Anzahl dieser Häuser.
Artikel 14
Nutzungsberechtigt als Portionsnutzniesser ist jeder Korporationsgenosse, der in der Gemeinde Hünenberg einen eigenen Haushalt führt und nicht Eigentümer eines Gerechtigkeitshauses ist.
Korporationsgenossen, die in Hünenberg einen gemeinsamen Haushalt führen, steht die Nutzungsberechtigung gemeinschaftlich zu.
Artikel 15
Die Nutzungsberechtigung beginnt jeweils auf den 1. Januar oder auf den 1. Juli, nachdem ein Korporationsgenosse die Erfüllung der in den Artikeln 13 und 14 erwähnten Bedingungen dem Verwaltungsrat schriftlich angezeigt hat.
Auf die gleichen Termine erlischt die Nutzungsberechtigung, sobald die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 16
Der Verwaltungsrat überprüft die Voraussetzungen der Nutzungsberechtigung.
Unrechtmässig bezogener Nutzen ist zurückzuerstatten.
2. Gerechtigkeitshäuser
Artikel 17
Für die Gerechtigkeitsnutzniessung ist das vom Verwaltungsrat geführte Verzeichnis der Gerechtigkeitshäuser massgebend.
Beim Abbruch eines Gerechtigkeitshauses kann der Eigentümer oder an seiner Stelle ein Nachkomme innerhalb von drei Jahren die Übertragung der Gerechtigkeit auf ein anderes, ihm gehörendes und in der Gemeinde Hünenberg gelegenes Haus verlangen. Diese Übertragung kann auch auf eine Eigentumswohnung erfolgen.
Ohne Abbruch des Gerechtigkeitshauses kann die Gerechtigkeit bei der Umsiedlung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft innerhalb der Gemeinde Hünenberg auf das neue Wohnhaus des Eigentümers übertragen werden. Die Übertragung der Gerechtigkeit erfolgt durch Beschluss der Korporationsgemeinde.
3. Realnutzung
Artikel 18
Jedem Gerechtigkeitsnutzniesser sind zirka 50 Aren Land zur Realnutzung zugeteilt, sofern er dieses selbst bewirtschaftet.
Gerechtigkeitsnutzniesser, die das Land nicht selbst bewirtschaften, erhalten als Realnutzung einen Geldbetrag, der dem Pachtzins für 50 Aren Land entspricht. Die Zuteilung der Landteile wird durch den Verwaltungsrat vorgenommen.
Artikel 19
Die Portionsnutzniesser erhalten als Realnutzung einen Geldbetrag, der dem Pachtzins für 25 Aren Land entspricht. Ein Landanteil von zirka dieser Grösse wird ihnen auf Antrag nur zugeteilt, wenn sie diesen auch selbst bewirtschaften.
Artikel 20
Die Nutzniesser haben das Land in guter Ordnung und in gutem Ertragszustand zu erhalten. Das Erstellen von Bauten oder Anlagen jeder Art sowie die Vornahme von Terrainveränderungen bedürfen der Bewilligung des Verwaltungsrates.
4. Barnutzung
Artikel 21
Die Höhe des Barnutzens für Gerechtigkeitsnutzniesser wird von der Korporationsgemeinde in Abhängigkeit des Rechnungsergebnisses festgelegt.
Die Portionsnutzniesser haben Anrecht auf die Hälfte dieses Betrages.
IV. Übergangsbestimmungen
Artikel 22
Mitglieder der Korporation Hünenberg, die das Genossenrecht durch Heirat erlangt haben, behalten ihre Mitgliedsrechte. Sie können diese nicht weitergeben und verlieren sie bei Scheidung.
Artikel 23
Lebende oder verstorbene Personen, die vor Inkrafttreten dieser Statuten gemäss den Statuten vom 5. Mai 1987 und der Änderung vom 26. April 2000 Mitglieder der Korporation Hünenberg waren, können auch nachträglich in das Genossenschaftsregister aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat auf ein Gesuch hin, das von der betroffenen Person selbst oder von deren Nachkommen gestellt wird.
V. Schlussbestimmungen
Artikel 24
Diese Statuten der Korporation Hünenberg wurden durch Beschluss der Korporationsgemeinde vom 30. April 2014 angenommen. Sie treten nach Genehmigung durch die Direktion des Innern auf den 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 5. Mai 1987 mit den Änderungen vom 26. April 2000 und 28. April 2004.
Hünenberg, 30. April 2014
KORPORATION HÜNENBERG
Thomas Suter Präsident |
Susi Sidler Schreiberin |
Das Direktionssekretariat der Direktion des Innern des Kantons Zug, gestützt auf § 36 Abs. 1 Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) vom 4. September 1980 sowie § 3 Abs. 1 Bst. b der Delegationsverordnung (DelV; BGS 153.3) vom 23. November 1999 in Verbindung mit Ziff. 1 Bst f der Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat vom 9. Dezember 2011 (BGS 153.715), verfügt:
Die revidierten Statuten der Korporation Hünenberg (Korporationsversammlung vom 30. April 2014) werden genehmigt.
Zug, 8. Juli 2014
Direktion des Innern
Direktionssekretariat
Paul Schmuki
Generalsekretär